Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGBs

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Verkaufs- und Lieferbedingungen Hermann Kemper GmbH & Co. KG

§ 1 Auftrag

  1. Der Auftraggeber erkennt durch die Auftragserteilung die ausschließliche Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Dies gilt auch für den Fall, daß seine eigenen Geschäfts- bedingungen von unseren abweichen.
  2. Vereinbarungen, die in Abweichung von den Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffen werden, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.
  3. Soweit die in Auftrag gegebene Ware eigens nach Vorlage des Auftraggebers zu fertigen ist, ist eine Kündigung des Auftrags nicht möglich. Bis Produktionsbeginn kann der Auftrag jedoch mit unserem schriftlichen Einverständnis zurückgenommen werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber aber die aufgelaufenen Vorrichtungskosten und den entgangenen Gewinn zu erset- zen, der sich auch aus solchen Aufträgen errechnet, die zwischenzeitlich aufgrund der Auftragseinteilung abgelehnt werden mußten.
  4. Nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Erfüllung übernommener Lieferungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Geltendmachung der in § 325 BGB darüber hin- aus bezeichneten Ansprüche ist gegen uns ausgeschlossen, nicht dagegen unsere Ansprüche im umgekehrten Falle.
  5. Eine Unmöglichkeit der Lieferung gemäß § 325 BGB berechtigt die Vertragsteile lediglich zum Rücktritt. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einer Unmöglichkeit seitens des Auftraggebers bleiben uns jedoch sämtliche Ansprüche aus § 325 BGB vorbehalten.

§ 2 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich freibleibend, wenn nicht umseitig ausdrücklich anders bestätigt, ab Werk ausschließlich Verpackung.
  2. Ändern sich nach Angebotsabgabe insbesondere die Materialeinstandspreise sowie die Tariflöhne oder die Marktpreise insgesamt, so ist der Auftraggeber schon jetzt mit einer entsprechenden Preiserhöhung einverstanden, ohne daß der Vertrag dadurch hinfällig wird.
  3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Preise erst 8 Tage nach erfolgter Auftragsbestäti- gung für uns bindend. Ein in der Zwischenzeit festgestellter Kalkulationsirrtum hat eine neue Vereinbarung zur Folge. Dem Auftraggeber steht es danach frei, von seinem Auftrag ersatzlos zurückzutreten.

§ 3 Preisvorbehalte

Bei langfristigen Abschlüssen – mehr als 3 Monate – wird das Recht des Preisvorbehaltes bean- sprucht, sofern sich für die Kalkulation nachteilige Preisveränderungen ergeben. Dem Lieferanten steht das Recht zu, falls keine Übereinkunft in Bezug auf die Preise erzielt wird, entschädigungslos vom Liefervertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferung

  1. Wird der Liefertermin überschritten, so kann der Auftraggeber einen Verzugsschaden nur dann geltend machen, wenn die Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die weitergehenden Rechte aus § 326 sind in jedem Falle ausgeschlossen.
  2. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers, also auch dann, wenn die Ware unmittel- bar an einen Dritten zur Versendung kommt. Dies gilt auch dann, wenn Franko-Lieferung verein- bart ist.
  3. Abweichungen in den Mengen von 10% Mehr- oder Minderlieferung, sowie handelsübliche Tole- ranzen bleiben vorbehalten.

§ 5 Zahlung

  1. Die Bezahlung der Ware hat, wenn nicht umseitig anders vereinbart, innerhalb l4 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto zu erfolgen.
  2. Nicht anerkannte Gegenansprüche können vom Auftraggeber weder aufgerechnet noch kann aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden.
  3. Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Gutschriften über Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich der Einlösung mit dem Tag, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann.
  4. Bei Überschreitung der in Absatz 1 angegebenen oder umseitig vereinbarten Zahlungsfristen wer- den Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch mit 8% und die eventuell weiter entstehenden Unkosten berechnet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus sämtlichen Warenliefe- rungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
  3. Soweit die gelieferte Ware vor der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, bleibt sie in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware unser Eigentum. Eigentumserwerb des Auftrag- gebers gemäß § 950 BGB wird ausgeschlossen, da dieser das Eigentum für uns erwirbt und alles Material lediglich für uns verwahrt.
  4. Der Auftraggeber ist unter der Voraussetzung des folgenden Absatz 5 berechtigt, die gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
  5. Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – , so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, ohne daß dies einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Wird die von uns gelieferte Ware gemeinsam mit Sachen anderer Verkäufer weiter veräußert so ist die Forderung in Höhe des Teilbetrages abgetreten, der dem Wert der in der Lieferung enthaltenen, von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware ohne Hinzurechnung der Verdienstspanne des Auftraggebers entspricht. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und die uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftrag- geber ist zu einer weiteren Abtretung der Forderungen nicht befugt, jedoch ist er ermächtigt, diese Forderungen solange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Allenfalls sind wir jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Zieht der Auftraggeber die Forderungen ein, werden die kassierten Beträge sofort unser Eigentum. Der Käufer hat die Beträge daher für uns gesondert zu verwahren und sie im Rahmen der Zahlungsbedingungen unverzüglich an uns abzuführen.

Der Verkäufer ist nicht berechtigt, einem Abtretungsausschluß zuzustimmen, falls dies von seinem Abnehmer bzw. Besteller gefordert wird. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferforderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Beanstandungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ware unmittelbar an einen Dritten ausgeliefert wird. In diesem Falle hat der Auftraggeber daher Sorge zutragen, daß der Dritte die Mängel ihm unverzüglich anzeigt. Direktbeanstandungen des Dritten uns gegenüber gel- ten als nicht abgegeben.

  2. Im Falle der rechtzeitigen Mängelrüge sind wir wahlweise nur zur Mängelbeseitigung oder zur mängelfreien Nachlieferung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Andere Ersatzansprüche, wie Wandelung, Minderung oder Schadenersatz – auch wegen positi- ver Vertragsverletzung – sind ausgeschlossen.

  3. Die Zurücksendung der gerügten Ware hat unverzüglich zu erfolgen. Nach Ablauf von 4 Wochen seit Lieferung ist der Anspruch des Auftraggebers erloschen, gleichgültig, ob eine Mängelrüge erfolgt ist oder nicht.

  4. Durch die Mängelrüge wird die Zahlungspflicht des Auftraggebers gemäß § 4 nicht berührt.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Remscheid.

  2. Für Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts

Remscheid vereinbart. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für das Mahnverfahren.

§ 9 Anwendbarkeit Deutschen Rechts

Für die Rechtsbeziehungen ist ausschließlich Deutsches Recht anwendbar.

§ 10 Gültigkeit

(1) Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so wird die Gültigkeit des nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrages im übrigen nicht berührt.